Gemäß §§ 49 Abs. 3 Nr. 2 und 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) liegt beim Überfahren einer roten Ampel eine Verkehrsordnungswidrigkeit vor. Sollten Sie in den von der Ampel geschützten Bereich einfahren, obwohl die Ampel rot leuchtete, liegt ein Rotlichtverstoß vor. Der geschützte Bereich oder Gefahrenbereich ist der Bereich hinter der Ampelanlage, also die Kreuzung oder der Bahnübergang, in vielen Fällen an einer gestrichelten Linie zu erkennen.
Ein einfacher Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die Ampel bereits bis zu einer Sekunde „rot” leuchtete. Die Folge ist ein Bußgeld in Höhe von 90 € und ein Punkt in Flensburg. Liegt jedoch zusätzlich eine Gefährdung vor, erhöhen sich die Punkte auf zwei, das Bußgeld auf 200 € und Sie erhalten einen Monat Fahrverbot. Bei einer Sachbeschädigung sind es ebenfalls 2 Punkte und einen Monat Fahrverbot, jedoch 240 €.
Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die Ampel bereits länger als eine Sekunde „rot” leuchtete. In diesem Fall werden 200 €, 2 Punkte und ein Monat Fahrverbot fällig. Durch Gefährdung erhöht sich das Bußgeld nochmal auf 320 € und durch Sachbeschädigung auf 360 €.
Grundsätzlich ist zu sagen, dass schon eine gelbe Ampel „Halt” bedeutet und Sie bei gelb immer dann zum Stehen kommen sollten, wenn dies gefahrlos möglich ist. Sind Sie jedoch bereits kurz vor der Ampel gewesen und hätten eine scharfe Bremsung vornehmen müssen, so gilt hier kein Verstoß. Haben Sie jedoch bspw. beschleunigt, um noch über die Ampel zu kommen, so müssen Sie mit einem Bußgeld in Höhe von 10 € rechnen.
Der Nachweis eines Rotlichtverstoßes kann einerseits anhand der Beobachtung der Polizeibeamten oder eines Zeugen und anderseits anhand eines Ampel-Blitzers erfolgen.
Bei dem Blitzgerät werden zwei Blitze ausgelöst, der erste sagt nur aus, dass die Haltelinie überfahren wurde, löst nur dieser aus, liegt lediglich ein Haltelinienverstoß vor, löst das Gerät jedoch zweimal aus (nach Befahren des geschützten Bereiches), liegt ein Rotlichtverstoß vor.
Eine weitere Möglichkeit neben dem zufälligen Beobachten der Polizeibeamten ist eine geplante Videoüberwachung der Ampelanlage von beiden Seiten, bei der technischen Aufzeichnung seitens der Polizei ist ein Anfechten des Bescheids eher schwierig.
Sollten Sie sich bei dem Überfahren einer roten Ampel noch in der Probezeit befinden, müssen Sie mit einer Probezeitverlängerung um zwei Jahre rechnen und ein Aufbauseminar absolvieren, um Ihren Führerschein zu behalten.
Sollten Sie innerhalb der verlängerten Probezeit erneut eine rote Ampel überfahren, so werden Sie verwarnt und es wird Ihnen empfohlen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Stellt man dort fest, dass Sie nicht aus Ihrem Verhalten gelernt haben oder überfahren Sie innerhalb von zwei Monaten erneut eine rote Ampel, so wird man Ihnen die Fahrerlaubnis dauerhaft entziehen.
Sollte der Rotlichtverstoß innerhalb der Probezeit jedoch so schwerwiegend (z. B. durch Personenschaden oder hohen Sachschaden) sein, dass an Ihrer charakterlichen Eignung zum Führen eines KFZ’s gezweifelt wird, kann u. U. auch eine MPU angeordnet werden.
Sollte Ihnen vorgeworfen werden, besonders rücksichtslos über eine rote Ampel gefahren zu sein und dadurch einen Personenschaden oder hohen Sachschaden herbeigeführt zu haben, wird vor Gericht über den Fall entschieden. Hier kann es unter Umständen sogar zu einer Freiheitsstrafe nach § 315c des Strafgesetzbuches (StGB) kommen.
Ein Einspruch ist immer dann sinnvoll, wenn:
Je nach Fall, können Sie unterschiedlich hohe Chancen haben, dass der Vorwurf fallengelassen wird. Diese Chancen im Vorfeld zu prüfen und die richtige Strategie anzuwenden ist mein Spezialgebiet. Sollten Sie also mit einem Verfahren wegen eines Rotlichtverstoßes konfrontiert sein, rufen Sie mich gerne an und wir vereinbaren einen Termin in meinem Büro in Berlin Steglitz-Zehlendorf.